Umschreibung
Die Umschreibung ausländischer Führerscheine ist bei uns in kürzester Zeit möglich (Klasse B). Wir verschaffen Durchblick im Paragraphen-Dschungel oftmals schwer verständlicher Gesetze.
Hier die wichtigsten Infos vorab: Führerscheine aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen, Island und Liechtenstein sind in Deutschland unbefristet gültig. Das heißt, sie müssen nicht mehr umgetauscht werden. Ausnahmen gelten für Führerscheine, die noch keine 2 Jahre alt sind bzw. bei ausländischen Busführerscheinen.
Führerscheine aus anderen Staaten berechtigen für 6 Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet. Um lückenlos Kraftfahrzeuge führen zu können, sollte die Umschreibung rechtzeitig vor Ablauf der Frist beantragt werden. Dabei muss mit einer Bearbeitungszeit von ca. 8 Wochen gerechnet werden. Die Berechtigung zum Fahren gilt nur, wenn das in Deutschland vorgeschriebene Mindestalter erreicht ist!
Benötigte Unterlagen:
(EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein und den sogenannten
Privilegiertenstaaten).
Die Antragsformulare gibt es bei der Führerscheinstelle. Zudem ist aber die persönliche Vorsprache erforderlich, da der Kartenführerschein auch Ihre Unterschrift beinhaltet.
- Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung sofern Sie in Bad Soden-Salmünster, Wächtersbach oder Schlüchtern wohnen).
- Original und Kopie des ausländischen Führerscheins,
- Übersetzung eines staatlich anerkannten Dolmetschers, eines deutschen Automobilclubs oder der ausländischen Vertretung (Konsulat, Botschaft) in Deutschland.
- Ein biometrisches Passbild (35x45 mm) ohne Kopfbedeckung.
- Einreisebestätigung vom Ausländeramt.
- Wenn eine Prüfung abgelegt werden muss: Angabe der Fahrschule.
- Bei Umschreibung für über 50-jährige Lkw-FahrerInnen: Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 FeV Anlage 5.1 FeV und Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FeV, (Erläuterung).
Bei Umschreibung von Busführerscheinen:
Allgemeinmedizinisches Gutachten nach Anlage 5.1 Einschließlich Leistungsbegutachtung nach Anlage 5.2 FeV durch einen Betriebs-, Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FeV (Erläuterung).
Es gelten die Regelungen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zu beachten.
Benötigte Unterlagen:
bei allen anderen Staaten ("Drittstaaten")
- Antragsformular mit Angabe der Fahrschule.
- Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung).
- Original und Kopie des ausländischen Führerscheins.
- Übersetzung eines staatlich anerkannten Dolmetschers, eines deutschen Automobilclubs oder der ausländischen Vertretung (Konsulat, Botschaft) in Deutschland.
- Ein biometrisches Passbild (35x45 mm) ohne Kopfbedeckung.
- Einreisebestätigung vom Ausländeramt.
- Sehtest für Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
- Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6.2.1 FeV (Erläuterung) für Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE.
- Ärztliche Untersuchung nach Anlage 5.1 FeV (Erläuterung) für Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE.
- Leistungsbegutachtung nach Anlage 5.2 FeV durch einen Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung für Klassen D1, D1E, D und DE.
- Kursbescheinigung "Sofortmaßnahme am Unfallort" für Klassen A, A1, B, BE, M, L und T.
- Kursbescheinigung "Erste Hilfe" für Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE.